Recht: Wie regeln Gesetze die Sexarbeit?
Hier finden Sie einen Überblick über:
1. Gesetze, die die Sexarbeit regeln
2. Regelungen zur Anmeldung als Sexarbeiterin* in Wien
3. Arbeitsrecht im Zusammenhang mit Sexarbeit
1. Gesetze, die die Sexarbeit regeln
Die Ausübung der Sexarbeit wird in Österreich durch mehrere Gesetze geregelt. Im AIDS-Gesetz und Geschlechtskrankheitengesetz sind die sogenannten amtsärztlichen Untersuchungen für Sexarbeiterinnen* vorgeschrieben. Demnach müssen Sie sich alle sechs Wochen einer Gesundheitsuntersuchung unterziehen und mindestens alle drei Monate einen Aidstest machen . In Wien erfolgt diese Untersuchung durch das Amtsärztliche Referat für sexuelle Gesundheit. Alle anderen Bestimmungen bezüglich Sexarbeit werden von den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Auch die Überprüfung der Gesetze wird erfahrungsgemäß unterschiedlich streng gehandhabt.
Was ist Sexarbeit, beziehungsweise „Prostitution“?
Bezeichnet wird „Prostitution“ in den meisten Landesgesetzen als „die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper“ oder „die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen“. „Gewerbsmäßigkeit“ liegt dann vor, wenn die Absicht besteht, sich ein „fortlaufendes Einkommen“ zu verschaffen. Im Tiroler Landesgesetz ist festgelegt, dass es sich um „Personen des [jeweils] anderen Geschlechts“ handelt. Vorarlberg ist das einzige Bundesland, in dem „Prostitution“ noch als „Unzucht“ bezeichnet wird.
Sexarbeit – der Ausdruck den wir bevorzugen – ist ein breiterer Begriff, der verschiedenste Arbeiten in der Sexindustrie bezeichnet: Neben der „Prostitution“, unter der das Anbieten und Verkaufen sexueller Dienste verstanden wird, wird auch Striptease, Telefonsex, Barservice, Gogo etc. als Sexarbeit bezeichnet.
Ist Sexarbeit in Österreich erlaubt?
Sexarbeit, beziehungsweise „Prostitution“ ist grundsätzlich erlaubt. Allerdings ist es nicht möglich, die Ausübung der Sexarbeit als Gewerbe anzumelden, da es sich nach herrschender Rechtsmeinung um kein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung handelt. Auch ist es nicht möglich, jemanden für die Ausübung sexueller Dienstleistungen anzustellen. Sexarbeit ist somit nur in sogannter „Neuer Selbstständigkeit“ möglich. Durch unterschiedliche Landesgesetze gibt es auch unterschiedliche Einschränkungen in den verschiedenen Bundesländern. Die Landesgesetze finden Sie hier.
Wo ist Sexarbeit verboten oder erlaubt?
Vorarlberg hat das strengste „Prostitutionsgesetz“: Sexarbeit ist hier generell nur in bewilligten Bordellen erlaubt, wobei es aber bis jetzt in Vorarlberg kein einziges bewilligtes Bordell gibt. In Wien sind Hausbesuche bei Kunden erlaubt, im Burgenland und in Niederösterreich nur, wenn die Wohnungen nicht von Kindern und Jugendlichen bewohnt werden, bzw. wenn es sich nicht um Pflege- und Altenheime handelt. In Oberösterreich und der Steiermark dürfen keine Minderjährigen anwesend sein. In Kärnten, Tirol, Salzburg und Oberösterreich ist Sexarbeit außerhalb von Bordellen verboten. In Oberösterreich sind allerdings Hausbesuche und Besuche in Alten- und Pflegeheimen zur Ausübung sexueller Dienstleistungen erlaubt. Für nähere Informationen zu „Prostitutionsgesetzen“ können Sie sich gerne an SOPHIE wenden.
Welche Einschränkungen gibt es für die Sexarbeit auf der Straße?
In Wien ist die Anbahnung auf der Straße nur außerhalb von Wohngebieten mit zeitlichen Einschränkungen erlaubt – aktuell nur zwischen 22 und 6 Uhr in der Einzingergasse in Floridsdorf und in der Brunner Straße in Liesing. Einen Plan finden Sie auf der Homepage der Stadt Wien. In Niederösterreich, der Steiermark und Tirol ist die Anbahnung nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet.
In allen anderen Bundesländern ist die Anbahnung auf der Straße verboten.
Welche Strafen gibt es?
Als Sexarbeiterin* müssen Sie sich polizeilich registrieren lassen und danach alle sechs Wochen zur Gesundheitsuntersuchung gehen. In Wien wird diese im Amtsärztlichen Referat für sexuelle Gesundheit durchgeführt. Wenn Sie ohne Kontrollkarte (in Wien der sogenannte „Deckel“ oder „grüne Karte“) arbeiten, riskieren Sie eine Verwaltungsstrafe. Wenn Sie an Orten oder zu Zeiten arbeiten, an denen Prostitution verboten ist, können Sie ebenfalls bestraft werden. Wenn Sie keine Aufenthaltsgenehmigung haben, riskieren Sie, ein Aufenthaltsverbot zu bekommen und abgeschoben zu werden. Die Höhe der Strafen ist je nach Bundesland unterschiedlich. In Salzburg zum Beispiel betragen die Verwaltungsstrafen bis zu € 10.000, beziehungsweise im Wiederholungsfall bis zu € 20.000. Hier wurden die Geldstrafen mit der letzten Gesetzesnovelle deutlich erhöht und sind die höchsten in ganz Österreich. In Wien hingegen sind die im Gesetz vorgesehenen Strafen geringer: Sie betragen bis zu € 1.000, bzw. € 2.000 im Wiederholungsfall. In den übrigen Bundesländern bewegt sich der Strafrahmen maximal von € 550 bis € 7.300, bzw. € 14.500 Euro im Wiederholungsfall.
2. Regelungen zur Anmeldung als Sexarbeiterin* in Wien
Was ist bei der Registrierung als Sexarbeiterin* in Wien zu beachten?
a) Persönlich einen Termin ausmachen: Polizeikommissariat Innere Stadt, Deutschmeisterplatz 3, A-1010 Wien
Tel. 31310 – 21180, Fax 31310 – 21109
Parteienverkehr: Montag – Mittwoch 8:00 – 14:00; Donnerstag 8 – 12:00 und 13:00 – 16:30: Freitag 8:00 – 12:00
Zur Anmeldung sind mitzubringen:
- ein Ausweis (Personalausweis oder Reisepass!)
- Meldezettel (bzw. „Lagerkarte“),
- 4 Passfotos und
- € 16,40
- Falls verheiratet: Die Heiratsurkunde
b) Mit dem Bescheid der Polizei gehen Sie am nächsten Wochentag ins
Amtsärztliche Referat für Sexuelle Gesundheit
TownTown, Thomas-Klestil-Platz 8, 1030 Wien
Die Anmeldung zur Untersuchung ist Montag – Freitag in der Zeit von 8:00 – 11:00 möglich.
Dort wird nach der ersten Untersuchung eine Folgeuntersuchung nach ca. 5 Werktagen vereinbart, bei der auch die Kontrollkarte von einer Sozialarbeiterin ausgegeben wird.
Achtung, Asylwerberinnen müssen bereits mindestens drei Monate in Österreich sein!
d) Wie kann ich mich wieder abmelden?
- die Karte bei der Polizei abgeben
- anschließend eine Untersuchung im Amtsärztliche Referat für Sexuelle Gesundheit
- nach 6 Wochen dann eine letzte Abschlussuntersuchung (dies ist wegen des „diagnostischen Fensters“ notwendig und sinnvoll, da manche Krankheiten erst nach einiger Zeit nachweisbar sind).
3. Arbeitsrecht im Zusammenhang mit Sexarbeit
Kann ich als Sexarbeiterin* angestellt werden?
Es gibt in Österreich keine Möglichkeit, als Sexarbeiterin* in einem freien Dienstverhältnis (das heißt als „freie*r Dienstnehmer*in“) oder einem Angestelltenverhältnis zu arbeiten. Nach österreichischem Recht ist es nicht möglich, jemanden als Sexarbeiterin* anzustellen. Seit 1998 gelten Sexarbeiterinnen* als „selbständig Erwerbstätige“, bzw. seit 2000 als Neue Selbstständige .
Das heißt, Sie müssen sich binnen vier Wochen ab Aufnahme der Tätigkeit bei der „Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen“ anmelden und dem Finanzamt melden (siehe auch unseren Artikel zu Steuer und Versicherung). Wenn Sie das nicht machen, riskieren Sie eine Verwaltungsstrafe und Nachforderungen des Finanzamtes und der Sozialversicherungsanstalt. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob Sie als Sexarbeiterin* registriert sind oder nicht.