1. Welche Aufenthaltstitel können nach dem Fremdenrecht (NAG 2006) beantragt werden?
2. Kann ich als „Neue Selbständige“ arbeiten.

1. Welche Aufenthaltstitel können nach dem Fremdenrecht (NAG 2006) beantragt werden?

Nur das Visum C + D: Aufenthaltsvisum bzw. Visum zur Aufnahme einer vorübergehnden Erwerbstätigkeit § 24 FPG

Seit 1. Jänner 2006 werden die Visa C + D an Personen erteilt, die zur Ausübung einer bloß vorübergehenden kurzfristigen selbständigen oder unselbständigen (Erwerbs-) Tätigkeit oder als Saisonier einreisen. Mit so einem Visum dürfen Sie sich maximal 6 Monate im Kalenderjahr in Österreich aufhalten und z.B. als „Neue Selbständige“ in der Prostitution arbeiten. Das Visum C + D kann im Inland nicht verlängert werden. Die „Aufenthaltserlaubnis für Selbständige ohne Niederlassung“ – bisher für viele Frauen in der Sexarbeit relevant – gibt es nicht mehr.

Aufenthaltsbewilligung als Künstlerin

Wenn Sie als Tänzerin in einer Disco, einem Club oder einer Peep-Show arbeiten möchten, können Sie eine Aufenthaltsbewilligung als Künstlerin beantragen. Dazu brauchen Sie jedenfalls:

  • den Nachweis als Tänzerin gearbeitet zu haben bzw. ausgebildet zu sein
  • eine Bestätigung der/des ManagerIn
  • einen Engagementvertrag mit einer Agentur
  • eine Krankenversicherung
  • einen gültigen Reisepass
  • eine Geburtsurkunde
  • einen Nachweis über eine „ortsübliche“ Unterkunft (Miet- oder Untermietvertrag)
  • einen Nachweis des „gesicherten Lebensunterhalts“ (Lohnbestätigung, Werkvertrag oder ähnliches).

Die Aufenthaltserlaubnis wird maximal für ein Jahr erteilt, kann aber im Inland verlängert werden. Allerdings erwächst daraus kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht.

Was gilt im Fall einer Heirat mit einem Österreicher oder EWR-Bürger?

Für die Heirat brauchen Sie jedenfalls:

  • die Abschrift aus dem Geburtenbuch
  • einen Staatsbürgerschaftsnachweis
  • einen Meldezettel und
  • einen amtlichen Lichtbildausweis.

Ausländerinnen und nicht EU-Bürgerinnen brauchen zusätzlich einen:

  • Reisepass oder Staatsangehöriigkeitsausweis und
  • die Bestätigung der Ehefähigkeit.

Nach der Heirat mit einem – nicht freizügigkeitsberechtigten – Österreicher oder EWR-Bürger können Sie einen „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel Familienangehöriger“ stellen. Die Antragstellung in Österreich ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. Grundsätzlich muss der erste Antrag vom Herkunftsland aus über die österreichische Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) gestellt werden. Der erste Antrag kann nur dann bei der zuständigen Behörde, in Wien der MA 35, beantragt werden, wenn Sie bereits rechtmäßig aufhältig sind. Bei vorliegen humanitärer Gründe, wenn etwa die Reise ins Herkunftsland nicht möglich oder zumutbar ist (Krankheit, Gefahr,…), kann die Behörde eine Ausnahme machen.

Ein etwaiges Aufenthaltsverbot müsste vorher aufgehoben werden. Ein laufendes Asylverfahren muss vorher beendet werden.

Dem Antrag sind folgende Dokumente beizulegen:

  • ein Passfoto
  • eine Geburtsurkunde
  • ein Reisepass
  • ein Strafregisterauszug mit beglaubigter Übersetzung
  • die Heiratsurkunde
  • ein Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft in Österreich (Miet- oder Untermietvertrag)
  • ein Nachweis einer Krankenversicherung (Versicherungsdatenauszug des Gatten, keine Reisekrankenversicherung!)
  • ein Nachweis des „gesicherten“ Lebensunterhalts (z.B. Lohnzettel des Gatten)
  • der Reisepass des Gatten
  • der Staatsbürgerschaftsnachweis des Gatten
  • der Meldezettel des Gatten
  • der Versicherungsdatenauszug des Gatten.

Der „Aufenthaltstitel Familienangehörige“ wird zunächst für ein Jahr ausgestellt, später zweimal für je zwei Jahre. Danach kann ein „Daueraufenthalt“ beantragt werden, der zum unbefirsteten Aufenthalt berechtigt. Mit dem „Aufenthaltstitel Angehörige“ haben Sie automatisch das Recht, in Österreich zu arbeiten.

Im Fall einer Scheidung kann eine Niederlassungsbewilligung „unbeschränkt“ beantragt werden. Sie sollten sich aber in jedem Fall beraten lassen, bevor Sie die Scheidung einreichen.

Angehörige von ÖsterreicherInnen müssen seit dem 1.1.2006 die „Integrationsvereinbarung“ (verpflichtende Deutsch- und Integrationskurse) eingehen.

Welche Folgen hat das Arbeiten ohne Genehmigung?

Jede Erwerbstätigkeit in der Sexarbeit ist verboten, wenn Sie über keine entsprechende Aufenthaltsberechtigung für Österreich verfügen. In diesem Fall droht ein Aufenthaltsverbot.

Unselbständige oder dienstnehmerähnliche Arbeit (z.B. als Barfrau oder Animierdame) ohne Beschäftigungbewilligung verstößt gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz, wofür Ihr Arbeitgeber/in (z.B. BarbesitzerIn) betraft werden kann. Für Sie selbst kann auch das ein Aufenthaltsverbot nach sich ziehen.

Wenn Sie die gesetzlichen Vorgaben zur Ausübung der Prostitution nicht einhalten (siehe Prostitutionsgesetze), riskieren Sie hohe Verwaltungsstrafen bis hin zu Aufenthalts- bzw. Rückkehrverboten.

Darf ich in Österreich als Asylwerberin arbeiten?

Prinzipiell ist zu sagen, dass AsylwerberInnen am österreichischen Arbeitsmarkt stark benachteiligt sind, und es nur wenige Möglichkeiten gibt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Von den drei möglichen Arten von Arbeitsbewilligungen können AsylwerberInnen nur die maximal ein Jahr gültige Beschäftigungsbewilligung erhalten. Sie muss jedes Jahr neu vom Arbeitgeber/von der Arbeitgerberin beantragt werden und ist nur für diese eine Firma gültig. Auch AsylwerberInnen, die bereits einen Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis besitzen, können diese nicht verlängern.

AsylwerberInnen, bei denen das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, haben aktuell praktisch keine Chance, so eine Beschäftigungsbewilligung zu bekommen – vom AMS werden fast alle anderen Gruppen bevorzugt, d.h. vorher vermittelt.

Ohne Bewilligung arbeiten können Asylwerberinnen auch als Ehepartnerinnen von Österreichern nur dann, wenn sie auch eine Aufenthaltsgenehmigung als Ehepartnerin haben. Eine Aufenthalts-Karte nach dem Asylgesetz ermöglicht ihnen nur, mit Beschäftigungsbewilligung zu arbeiten. Ehepartnerinnen von in Österreich lebenden EWR-BürgerInnen sind etwas besser gestellt. Sie können auch schon ohne Bewilligung arbeiten, wenn sie noch im Asylverfahren sind.

Als Asylweberin dürfen Sie aber auch nur sehr eingeschränkt als Selbständige arbeiten. Sie können nur in Bereichen arbeiten, für die kein Gewerbeschein notwendig ist, als so genannte „Neue Selbständige“. Wenn Sie ein Einkommen über der so genannten Geringfügigkeitsgrenze haben (derzeit ca. 300 Euro), dann müssen Sie sich selbst versichern und Steuern bezahlen.

Achtung: Beziehen Sie als Asylwerberin „Grundversorgung“, dürfen Sie nur maximal ein Taschengeld von 100 Euro dazu verdienen.

Welche selbständigen Tätigkeiten ohne Gewerbeschein gibt es? (Beispiele)

  • Prostitution (siehe „Rechtliche Regelungen“)
  • Lehrtätigkeiten: z.B. Sporttrainerin (für Karate, Aerobic, Laufen); z.B. Sprachlehrerin (z.B. für Russisch) oder Nachhilfelehrerin
  • Autorin
  • Journalistin
  • literarische Übersetzerin
  • Künstlerin: z.B. Malerin, Pianistin oder Opernsängerin
  • muttersprachliche Kinderbetreuerin
  • Reisebegleitung
  • Modell
  • Berufe die einen bestimmten Ausbildungsnachweis erfordern: z.B. Physiotherapeutin, Hebamme oder Heilmasseurin